Finanzierung
Die Leistung muss vor Inanspruchnahme vom Klienten oder dessen Vertreter beim Kostenträger beantragt werden. In der Regel gibt es dabei auch einen festgelegten Umfang bzw. ein festes Stundenbudget.
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird – je nach individuellem Bedarf und benötigten Leistungen – entweder durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe (Kreise und kreisfreien Städte) oder durch überörtliche Träger der Sozialhilfe erbracht. Es gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit. Dies bedeutet, dass die Eingliederungshilfe nur eingesetzt werden kann, wenn die betroffene Person sich nicht selbst helfen kann oder die notwendige Unterstützung nicht vorrangig durch Dritte (z.B. Angehörige oder andere Sozialversicherungsträger) übernommen werden kann.
Anträge auf Eingliederungshilfe sind in der Regel beim örtlichen Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) zu stellen.
Vor Beginn der Maßnahme sollte eine Kostenzusage durch den Kostenträger vorliegen.